AGB

Allgemeine Reisebedingungen  MZD Motorradreisen

Auf der Brey 17 – 46535 Dinslaken

Tel.: 0049/15162854512

Liebe Motorradurlauber,

wir dürfen Sie bitten, die nachstehenden Allgemeinen Reisebedingungen sorgfältig zu lesen, da Sie diese mit Ihrer Buchung anerkennen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir Vermittler verschiedenen Leistungen sind. Diese Leistungen bestehen aus Haupt und Nebenleistungen.

1.     Abschluss des Reisevertrages

1.1.

Mit der Buchung (Reiseanmeldung) der Reise bieten Sie der MZD Motorradreisen (im Folgenden: MZD) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von MZD für die jeweilige Reise, soweit diese Ihnen vorliegen. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (Email, Internet) vorgenommen werden.
Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von MZD zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird MZD Ihnen eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.

Bei elektronischen Buchungen bestätigt MZD den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Hierzu ist MZD nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch Sie weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt. Die Annahmeerklärung enthält alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchte Reiseleistung.

1.2.

 Weitere Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von MZD nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesicherten Leistungen von MZD hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

1.3.

 Orts- und Hotelprospekte, die nicht von MZD herausgegeben werden, sind für MZD und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit Ihnen zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von MZD gemacht wurden.

1.4.

 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von MZD vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von MZD vor, an das MZD für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb der Bindungsfrist MZD die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklären

1.5.

 Der Anmelder einer Reise hat für die Vertragsverpflichtungen, auch für alle anderen in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmern wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, wenn er durch ausdrückliche oder gesonderte Erklärung eine entsprechende gesonderte Verpflichtung übernommen hat.

2. Zahlung des Reisepreises

2.1.

 Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 25 % des Gesamtreisepreises fällig und zu leisten. Eine Abweichung der 25% tigen Anzahlung kann es bei Sondervereinbarungen von Buchungen  geben, zum Beispiel wenn ein Teil der Reise nicht Stornierungsfähig ist so das diese Kosten die 25% tige  Anzahlung überschreiten würden. Sollte die Anzahlung nicht rechtzeitig vorgenommen werden, ist MZD berechtigt, die Buchung unter Erhebung von Rücktrittsgebühren zu stornieren. Es gelten immer die jeweiligen Reisepreise für das gebuchte Reise Jahr, mit der Ausnahme, dass auf der Reiseanmeldung ein anderer Reisepreis vereinbart wurde.

2.2.

 Die Restzahlung muss nach Erhalt der Endabrechnung, jedoch  spätestens 1 Monat vor dem Reisetermin gezahlt werden. Für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Tag des Zahlungseingangs auf dem Konto von MZD maßgebend. Wurde zwischen MZD und Ihnen das Lastschriftverfahren vereinbart, erfolgt die Abbuchung des restlichen Reisepreises  spätestens  1 Monat  vor Reiseantritt. Bei Buchungen, die weniger als 1 Monat  vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übernahme der Buchungsbestätigung fällig.

2.3.

 Erst nach der vollständigen Zahlung des Reisepreises ist MZD verpflichtet, die verschiedenen  Reiseunterlagen der Haupt und Nebenleistungen an Sie herauszugeben. Geht die Zahlung verspätet ein, trägt der Kunde die Mehrkosten einer Eilauslieferung der Reiseunterlagen, sofern er die Verzögerung des Zahlungseingangs zu verantworten hat.

2.4.

 Wenn Sie bis zum Reiseantritt den Reisepreis nicht vollständig bezahlt haben, ist MZD berechtigt, die Buchung zu den entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziff. 7.2. zu stornieren. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Reisepreis per Lastschrift von Ihrem Konto abgebucht wurde und die Lastschrift mangels Kontodeckung oder wegen Widerspruchs nicht eingelöst wurde. Etwas anderes gilt für den Fall, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleitung.

2.5.

 Kosten für sonstige Leistungen (z.B. Visa usw.) sind nicht im Reisepreis enthalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich ein diesbezüglicher Hinweis in Ihren Reiseunterlagen befindet.

3. Leistungen / Änderungen

3.1.

Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung in den Ausschreibungen von MZD sowie den Reiseunterlagen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung).

3.2.

Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche haben nur Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich durch uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch in Bezug auf die Aufhebung des Schriftformerfordernisses als solches.

3.3.

Falls Sie einzelne Reiseleistungen, die Ihnen ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen nicht in Anspruch nehmen, die Ihnen zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises. MZD wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

3.4.

Änderungen oder Abweichungen einzelner wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche unberührt. Wir sind verpflichtet, Sie unverzüglich über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen oder Abweichungen einzelner wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages werden wir Ihnen nach Ihrer Wahl kostenlose Umbuchungen (Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise) oder einen kostenlosen Rücktritt vom Vertrag anbieten, wenn MZD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus dem seinem Angebot anzubieten. Sie haben diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von MZD über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.

4.

Preisänderungen

4.1.

Sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem vertraglich vorgesehenen Antritt der Reise mehr als vier Monate liegen, sind wir nach dem Ablauf des Zeitraumes berechtigt, den vereinbarten Reisepreis bis zu 8% zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, Hotelkosten, sowie die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- und Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.

4.2.

Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung haben wir dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.

4.3.

Im Falle von Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 8% des Gesamtpreises kann der Kunde kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus unserem Angebot anzubieten. Der Kunde hat unverzüglich nach unserer entsprechenden Erklärung die Rechte nach dieser Ziffer uns gegenüber geltend zu machen.

5.

Teilnehmer-Zusicherungen

5.1.

Der Teilnehmer sichert zu, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Er fährt auf eigene Gefahr und nimmt mit seinem Motorrad an der Reise teil, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in fahrsicherem Zustand sein muss. Es geltend die Regeln der StVO und StVZO bzw. die Straßenverkehrsordnung der jeweiligen Reiseländer sowie die gesetzlichen Bestimmungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung. Es besteht seitens MZD für das Fahrzeug der Teilnehmer keine zusätzliche Versicherung.

5.2.  (Nur bei einer  Teilnahme von geführten Touren durch MZD Reisen)

Der Teilnehmer sichert zu, an den Motorradtouren nur mit ordnungsgemäßer Motorrad-Schutzkleidung (Helm, Oberbekleidung, Handschuhe, Stiefel etc.) teilzunehmen.

6. Transport und Verladung

6.1.

Zu verladende Motorräder  sind vom Reiseteilnehmer zum vereinbarten Ort anzuliefern. Bei Abholung der Motorräder ist dem Verlademitarbeiter eine Kopie des Fahrzeugsschein, sowie ein Ersatzschlüssel mitzugeben. Die Motorräder müssen unfallfrei, verkehrssicher und in einem verladefähigen Zustand sowie frei von Koffern und Topcase sein. MZD übernimmt keine Haftung für Zubehörteile, die das Verladen erschweren. Der Tankinhalt ist zu reduzieren und darf nicht mehr als 50 % betragen (Hitzestau). 

6.2.

Das Gepäck des Reisenden ist auf 25 kg festgelegt. Bei Flugreisen beachten Sie bitte die Transportbestimmungen der Fluggesellschaften, sowie die Handgepäckvorgaben. Die aktuellen Bestimmungen bekommen Sie mit Ihren Reiseunterlagen zugesandt. Mehrgewicht wird durch MZD, oder bei Flugreisen durch die Fluggesellschaft zusätzlich berechnet.

6.3.

Bei Gruppenreisen wird von MDZ nach Absprache ein Verladezielort bestimmt. MZD hat die Möglichkeit Motorräder je nach Gegebenheit vorzuladen, insbesondere kann bei früher Abreise am Vortag geladen werden. Der Anfahrtsweg zum Verladeort sollte nicht mehr als 10 % Steigung enthalten.

6.4.

Motorräder und Gepäck (Gepäck max. pro Reisenden 500,00€) sind während des Be- und Entladens, sowie während des Transportes gegen Beschädigungen durch MZD versichert. Wertgängestände, Schmuck, Geldbörsen EC und Kreditkarten, etc.,sowie  Handys, Tablets und Laptops sind aus Versichrungstechnischen Gründen ausgeschlossen. Eine Motorrad  Diebstahlversicherung muss der Kunde über die Teilkaskoversicherung abdecken lassen.

6.5.

Der Kunde hat am Zielort sein Motorrad zu überprüfen und Schäden, die eindeutig durch den Transport entstanden sind, sofort anzuzeigen. Spätere Beanstandungen, insbesondere nach der Nutzung des Motorrads am Zielort, werden nicht mehr anerkannt.

6.6.

Verladegewicht:

Motorrad/Motorroller Standard    Klasse 1:    bis 250 kg

Motorrad/Motorroller                      Klasse 2:    250 – 280  kg

Motorrad/Motorroller                      Klasse 3:    über 280 kg

Aufpreis Klasse 2:     60,00 €

Aufpreis Klasse 3:     80,00 €

Ausschluss: Harley Davidson Motorräder und ähnliche Motorräder, können wir wegen der geringen Bodenfreiheit leider nicht verladen. 

Motorräder, die nicht unseren Standardmaßen entsprechen (bis 225 cm Länge, 90 cm Breite, 165 cm Höhe), werden mit einem Transportaufpreis von 50,00 € belegt. Motorräder, bei denen diese Angaben über das Standardmaß nicht mindestens 4 Wochen vor Reiseantritt mitgeteilt werden, können bei Verladung durch MZD oder einem Vertreter von der Reise ausgeschlossen werden. Die Verladezeit und Abreisezeit wird durch MZD bestimmt, wobei MZD bemüht ist, diese im Einvernehmen mit dem Reisenden zu gestalten.

 

6.7. Sofern der Reisende einen vereinbarten Abhol- und/oder Anliefertermin, gleich aus welchem Grund, nicht einhält, steht ihm kein Anspruch auf die gezahlten

Reise- und Transportkosten

 zu. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine vereinbarte Abholung dadurch nicht zustande kommt, dass der Reisende die Herausgabe des Motorrades/-roller etc. –gleich aus welchem Grund- verweigert oder sich nicht zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort befindet. Jede weitere Fahrt, die für eine erneute Abholung erforderlich wird, berechnet MZD mit einem Aufschlag von 100 %

7.

Rücktritt durch den Reisenden

7.1.

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber MZD unter der oben genannten Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei uns. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert MZD den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann MZD eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis nach Maßgabe der Ziffer 7.2. pauschalierte Stornokosten je Teilnehmer verlangen. In diesem Zusammenhang weist MZD ausdrücklich darauf hin, dass von ihr angebotene Reisen nach dem sogenannten Packaging zusammengestellt werden, d. h. dass Reiseangebote durch Leistungen einzelner Leistungsträger im Buchungsfall zu einem Reiseangebot kombiniert werden. Um die für die Kunden günstigen Reisepreise zu erzielen, werden in der Regel Sondertarife der Fluggesellschaften und der Hoteliers verwendet, die grundsätzlich nicht umgebucht oder erstattet werden.

7.2.

Es werden folgende Stornopauschalen erhoben:

vom Buchungstag bis 61 Tage vor Reisebeginn                          40 % des Reisepreises,

vom 60 bis 40 Tage vor Reisebeginn                                            50 % des Reisepreises,

vom 39 bis 22 Tage vor Reisebeginn                                            70 % des Reisepreises,

ab dem 21. Tag vor Reisebeginn                                                    90 % des Reisepreises,

am Reisetag oder bei Nichtantritt (No-show) der Reise         100 % des Reisepreises.

No-show liegt vor, wenn der Sie der Abreise fernbleiben, weil es Ihnen am Reisewillen mangelt, oder wenn Sie die Abreise wegen einer Ihnen unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines Ihnen widerfahrenen Zufalls versäumen. Ist klargestellt, dass Sie die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen können oder wollen, haben Sie 100 % des Reisepreises zu bezahlen.

7.3.

 Macht MZD eine pauschalierte Entschädigung gemäß Ziffer 7.2. geltend, bleibt es Ihnen in jedem Fall unbenommen, MZD nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von uns geforderte Pauschale.

7.4.

 MZD behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist MZD verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaig anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.

8.

Änderungen auf Verlangen des Kunden

Ein Anspruch ihrerseits nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Verlangt der Kunde nach Reisevertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, kann MZD ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben, welches konkret nach den Umständen des Einzelfalls ermittelt wird. Das Umbuchungsentgelt ist sofort fällig.

9.

Ersetzungsbefugnis

9.1.

Der Kunde kann bis 28 Tage vor Reiseantritt verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. MZD kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Alle Gegebenheiten, wie z.B Reiseziel, Abholadresse, Verladetermin, Reisezeitraum, Zimmerbuchung (EZ/DZ) Flugzeiten, Fluggesellschaften, müssen übernommen werden. Das gleiche gilt für  die gebuchte Motorradgröße und das Motorradgewicht. Hier können maximal Abweichungen akzeptiert werden, die dass Verladen nicht erschweren, und das Verladegewicht des Transportfahrzeug nicht beeinträchtigen. 

9.2.

Bei Eintritt eines Dritten sind die durch diesen Eintritt entstehenden Mehrkosten, die am Einzelfall ermittelt werden, ebenfalls sofort fällig. Zusätzlich wird von MZD eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 90,00 pro Reiseteilnehmer erhoben.

9.3.

Für den unter 9.2. genannten Betrag und den Reisepreis haften der Kunde und der Dritte als Gesamtschuldner.

10.

Rücktritt und Kündigung durch MZD

10.1.

MZD kann den Reisevertrag außerordentlich kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung durch MZD erheblich weiter stört, oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält, gegen Schutzvorschriften verstößt oder die übrigen Teilnehmer an der ordnungsgemäßen Durchführung der Reise durch sein Verhalten hindert, gefährdet, verletzt oder schädigt. MZD steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Dem Kunden steht für den Fall der außerordentlichen Kündigung gegenüber MZD kein Anspruch auf Erbringung weiterer Reiseleistungen zu. Schadenersatzansprüche bleiben im Übrigen unberührt.

10.2.

Bei nicht erreichen einer in der Reiseausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist MZD berechtigt, die Reise abzusagen und vom Vertrag zurückzutreten. Den eingezahlten Reisepreis erhält der Kunde dann in voller Höhe zurück. MZD wird selbstverständlich seine Kunden zum frühestmöglichen Zeitpunkt informieren, wenn für MZD absehbar ist, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden wird.

10.3.

MZD kann eine Reise absagen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für MZD nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen zu dieser Reise so gering ist, dass sie MZD im Falle der Durchführung der Reise Kosten verursachen würde, die die wirtschaftliche Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, überschreiten. Ein Rücktrittsrecht besteht aber nicht, wenn die dazu führenden Umstände willkürlich von MZD herbei geführt worden sind. Dem Kunden wird der bis dahin geleistete Reisepreis erstattet.

10.4.

Im Falle eines zulässigen Rücktritts durch MZD gemäß Ziffer 10.2. kann der Kunde die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise von MZD verlangen, wenn MZD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dem Kunden obliegt es, dieses Recht unverzüglich nach der Absage oder dem Rücktritt uns gegenüber geltend zu machen.

11.

Kündigung infolge höherer Gewalt

11.1.

Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen in erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Pandemien, Unfallfolgen, sowie Krankheit des ausführenden Personals, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertigen Fällen berechtigen  zur Kündigung, bei gleichzeitiger Erstattung des bis daher geleisteten Reisepreis

11.2.

Im Fall der Kündigung kann MZD für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

11.3.

MZD ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Falle hat MZD die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

11.4.

Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

12. Flugreisen

Es gelten im Allgemeinen die mit den Reisepapieren ausgegebenen Flugpläne. Aus zwingenden Gründen notwendig werdende Änderungen der Flugzeiten oder der Streckenführung, auch kurzfristig, muss sich MZD ausdrücklich vorbehalten. Gleiches gilt für den Austausch des vorgesehenen Fluggerätes durch den ausführenden Luftfrachtführer. MZD wird Sie unmittelbar nach Kenntnis von solchen Umständen informieren. Am Zielort erfolgt diese Information durch die örtliche Vertretung. Nehmen Sie am Zielgebiet die örtliche Vertretung nicht in Anspruch, sind Sie verpflichtet, sich spätestens 24 Stunden vor dem Rückflug/-fahrt den genauen Zeitpunkt des Rückfluges/-fahrt nochmals durch die Fluggesellschaft bestätigen zu lassen. Für Nachteile, die durch die Nichtbeachtung dieser Maßnahme entstehen, kann MZD nicht aufkommen. Direktflüge sind nicht immer „Non-Stop-Flüge“ und können insbesondere Zwischenlandungen mit einschließen. Die Motorräder werden in der Regel an  den Reisenden am Urlaubsort- Flughafen übergeben, dass Gepäck wird durch MZD oder einen von MZD bestellten Transporteur am Urlaubsort zum Hotel oder Flughafen verbracht. Sollten die Flugzeiten/Fährzeiten es nicht möglich machen, dass der Reisende mit seinem Motorrad vom Urlaubsflughafen zum Hotel oder vom Hotel zum Flughafen fahren kann, kann MZD auf Kosten der Reisenden eine Bustransfair organisieren.

Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung nach der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an MZD, sondern ausschließlich an die jeweilige ausführende Fluggesellschaft zu richten.

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet MZD, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringender Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist MZD verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.

Sobald MZD bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss MZD den Kunden informieren.

Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss MZD den Kunden über den Wechsel informieren. MZD muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel informiert wird.

14. Gepäckbeförderung

Im Rahmen unserer Gepäckbeförderung werden in der Regel bis zu 25 kg Gepäck pro Gast befördert. Mehrgepäck ist kostenpflichtig. Bei einer Gepäckbeförderung durch MZD muss das Gepäck durch den Reiseteilnehmer an einen vorab mitgeteilten Ort gebracht werden.

15. Gewährleistung, Abhilfe und Obliegenheiten des Kunden bei Leistungsstörungen / Mängelanzeige

15.1.

Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Er ist aber verpflichtet, MZD einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung.

15.2.

Unterlässt es der Kunde schuldhaft bei Auftreten eines Mangels MZD oder den örtlichen Repräsentanten/Reiseleitung anzuzeigen, so kann er auf diesen Mangel später keine reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche mehr stützen. Die Anzeige darf nur gegenüber der örtlichen Vertretung und – sofern diese nicht erreichbar sein sollte – gegenüber MZD in Dinslaken unmittelbar erfolgen, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber MZD unzumutbar machen. Eine Reklamation gegenüber dem Hotelier bzw. dessen Personal gilt nicht als Mängelanzeige im Sinne des Reisevertragsgesetzes. Die Reiseleitung ist beauftragt, für eine Mängelabhilfe Sorge zu tragen. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

15.3.

Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, steht dem Kunden ein mangelbedingtes Kündigungsrecht nur dann zu, wenn er MZD (bzw. der örtlichen Vertretung) fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder von MZD verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und MZD erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

15.4.

Im Falle berechtigter Kündigung kann MZD für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich. Dies gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Kunden kein Interesse haben. MZD hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung im Reisevertrag mit umfasst, so hat MZD auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

15.5.

Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den MZD zu vertreten hat, so kann der Kunde auch Schadenersatz verlangen.

15.6.

Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde die Herabsetzung des Reisepreises auf Minderung verlangen. Er kann einen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit nur dann verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.

15.7.

Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er MZD auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

16. Haftungsbeschränkung

16.1.

Die vertragliche Haftung von MZD für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, sofern der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch MZD herbeigeführt worden ist. Diese Haftungsbeschränkung auf den dreifachen Reispreis gilt auch, wenn MZD für einen den Kunden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens des Leistungsträgers verantwortlich ist.

16.2.

Für alle Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen MZD aus unerlaubter Handlung, die nicht aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet MZD bei Sachschäden bis € 4.100,00. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese vorgenannte Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Die Haftungshöchstsummen gelten pro Reisenden und Reise. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

16.3.

Soweit MZD die Dienste von Erfüllungsgehilfen oder anderer Dritter in Anspruch nimmt, steht MZD lediglich für eine sorgfältige Auswahl sowie für die übliche Überwachung ein.

16.4.

Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, kann sich MZD gegenüber dem Kunden auf diese Vorschriften berufen.

16.5.

MZD übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die auf eine nicht ordnungsgemäßen Zustand der Strecke zurückzuführen sind

16.6.

MZD haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Mietwagen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

17. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung

17.1.

 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen der Verletzung von Nebenpflichten hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der MZD Motorradreisen, Inhaber: Dieter Maslowski, Auf der Brey 17, 46535 Dinslaken geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde die vorgenannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gem. Ziffer 12. Auf die dortigen Regelungen wird verwiesen.

17.2.

 Ansprüche des Kunden gemäß §§ 651 c – 651 f BGB, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, die auch einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MZD, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen berufen, verjähren in zwei Jahren. Im Übrigen verjähren Ansprüche des Kunden gem. §§ 651 c – 651 f BGB in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise.

17.3.

Macht der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende Ansprüche geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis MZD die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

18. Haftung des Kunden

18.1.

Der Teilnehmer erklärt durch seine Unterschrift, dass er an der Reise auf eigene Gefahr teilnimmt. Er übernimmt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für sämtliche von ihm verursachte Schäden (z.B. Personen-, Sach- und Folgeschäden) und sorgt selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz im In- und Ausland. Er verzichtet gegenüber MZD, seinen Mitarbeitern sowie gegenüber allen mit der Reise betreuten Reiseleitern, Helfern, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen auf jegliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis während der gebuchten Reise entstehen. Dieser Verzicht wird auf die Angehörigen und unterhaltsberechtigten Personen des Teilnehmers erklärt.

18.2.

Der Unterzeichnete stellt MZD und seine Mitarbeiter ferner von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einem von ihm verursachten oder mitverursachten Schadenereignis geltend gemacht werden. Die Haftung für vorsätzliche Schädigung oder grobe Fahrlässigkeit durch MZD beliebt davon unberührt.

19. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

MZD wird Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise finden auf der Website des Auswärtigen Amt. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. doppelte Staatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.

Da sich die Bestimmungen zur Einreise jederzeit kurzfristig ändern können, sind Sie dazu verpflichtet, sich vor Abflug über die geltenden Bestimmungen zu informieren.

Erforderlich Impfungen, sowie weitergehende Gesundheitsüberprüfungen und Atteste gehen zulasten des Reisenden.  

Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn MZD schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

20. Urheberrechte –Bild- und Filmmaterial-

Die während der Reisen von MZD und seinen Vertretern und Erfüllungsgehilfen gefertigten Fotos, Filme u. ä. sind urheberrechtliches Eigentum von MZD. MZD ist berechtigt, die Fotos, Filme u. ä. für Werbezwecke zu nutzen, auch wenn der Reisende darauf zu erkennen ist. Die zur Verwendung erforderliche Einwilligung erteilt der Kunde bei Fertigung der Aufnahmen. Sofern der Kunden mit einer Verwendung nicht einverstanden ist, bedarf es eines ausdrücklichen Hinweises durch den Kunden.

21. Allgemeines

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen, dasselbe gilt für diese Reisebedingungen. Ihre Daten werden mittels EDV und unter Beachtung des Datenschutzgesetzes verarbeitet. Eine Weitergabe von Kundendaten erfolgt nur soweit dies für die Durchführung der Reise oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Maßnahmen erforderlich ist.

21. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und MZD findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis.

Soweit bei Klagen von Ihnen gegen MZD im Ausland für die Haftung von MZD dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen von Ihnen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

22. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Dinslaken für Klagen von MZD gegen den Kunden, wenn es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann oder um eine Person handelt, die keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat oder es sich um eine Person handelt, die nach Abschluss des Reisevertrags ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für Klagen von TSS gegen ihre Kunden ist deren Wohnsitz maßgebend.

Der Kunde kann die MZD Motorradreisen, Inhaber: Herr Dieter Maslowski, nur beim Amtsgericht Dinslaken verklagen. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden Deutschen Vorschriften.

Stand 03/2021